Anfang Oktober stand in mehreren Galeria-Warenhäusern Ware hinter Absperrband: „Diese Marke steht vorübergehend nicht zum Verkauf.“ Galeria hatte am 2. Oktober zum vierten Mal in sechs Jahren Insolvenz beantragt. Einige Hersteller haben daraufhin ihre noch nicht bezahlte Ware zurückgefordert. Sie wollen nicht, dass der Verkaufserlös in die Insolvenzmasse fließt.
Galeria ist kein Einzelfall. Im Juli 2026 haben die Amtsgerichte 2.373 Unternehmensinsolvenzen registriert, 8,0 % mehr als ein Jahr zuvor (Destatis). Von Januar bis Juli waren es 15.185 Verfahren, und die Forderungen der Gläubiger summieren sich auf rund 21,9 Milliarden Euro. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) zählte im September 1.666 Firmenpleiten, 13 % mehr als im Vorjahresmonat und 85 % mehr als in einem durchschnittlichen September vor Corona. Die Frühindikatoren deuten auch für Oktober auf hohe Zahlen hin.
Für Lieferanten und Dienstleister heißt das: Jede offene Rechnung kann zum Risiko werden. Drei Dinge sollten Sie vor dem Jahreswechsel prüfen.
1. Sicherheiten: Ist Ihr Eigentumsvorbehalt wirksam?
Was die Galeria-Lieferanten nutzen, ist ein einfacher Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt Ihr Eigentum, bis sie vollständig bezahlt ist (§ 449 BGB). Wird Ihr Kunde insolvent, können Sie sie aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Das ist die sogenannte Aussonderung (§ 47 InsO). Sie stehen dann nicht in der Schlange der übrigen Gläubiger.
Das funktioniert aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Wirksam vereinbart: Der Eigentumsvorbehalt muss Vertragsbestandteil sein, etwa über Ihre AGB. Prüfen Sie, ob Ihre AGB beim Vertragsschluss tatsächlich einbezogen werden, zum Beispiel in Angebot und Auftragsbestätigung. Vorsicht, wenn auch Ihr Kunde eigene Einkaufsbedingungen mit einer Abwehrklausel verwendet: Dann ist oft unklar, wessen Bedingungen gelten. Im Zweifel vereinbaren Sie den Eigentumsvorbehalt deshalb einzeln und ausdrücklich, etwa im Rahmenvertrag oder in der Auftragsbestätigung.
- Ware identifizierbar: Sie müssen nachweisen können, welche Ware Ihnen gehört. Lieferscheine, Artikelnummern und Chargen helfen.
- Ware noch vorhanden: Ist die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, greift nur ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Er gibt Ihnen in der Insolvenz kein Herausgaberecht, sondern ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös (§ 51 Nr. 1 InsO). Das ist schwächer, aber deutlich besser als nichts.
Für Dienstleister gibt es keinen Eigentumsvorbehalt. Hier helfen Vorkasse, Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt oder eine Bürgschaft. Wo das nicht durchsetzbar ist, bleibt nur ein enges Zahlungsziel.
2. Konsequent mahnen, aber mit Augenmaß
Wer in einer Insolvenz leer ausgeht, hat oft zu lange gewartet. Warnsignale sind überzogene Zahlungsziele, plötzliche Teilzahlungen, die Bitte um Ratenzahlung oder ständig wechselnde Ansprechpartner. In diesen Fällen gilt:
- Früh mahnen und Verzug sichern. Im Verzug können Sie von Unternehmen Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Neue Lieferungen an Zahlung knüpfen. Liefern Sie bei säumigen Kunden nur noch gegen Vorkasse oder Zug um Zug.
- Den Zeitpunkt nicht verpassen. Ein Mahnbescheid oder eine Klage schafft einen Titel. Mit ihm können Sie vollstrecken, solange beim Schuldner noch etwas zu holen ist.
Wichtig ist auch, dass Sie Zahlungen nicht um jeden Preis „herausquetschen“. Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen anfechten, die Sie kurz vor dem Insolvenzantrag erhalten haben, wenn Sie die Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden kannten (§ 130 InsO). Bei Vorsatzanfechtung reicht das sogar bis zu vier Jahre zurück (§ 133 InsO). Eine Ratenzahlungsvereinbarung allein spricht dabei nach dem Gesetz nicht gegen Sie (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dokumentieren Sie trotzdem sorgfältig, was Sie wann wussten.
Ist das Verfahren eröffnet, melden Sie Ihre Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Frist steht im Eröffnungsbeschluss, der unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wird.
3. Verjährung: Am 31. Dezember sind Rechnungen aus 2023 dran
Gerade wenn ein Kunde wackelt, schieben viele Unternehmen die Entscheidung auf. Dann droht die Verjährung. Forderungen, die 2023 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026 (§§ 195, 199 BGB). Mahnungen ändern daran nichts. Die Verjährung halten nur ein Mahnbescheid, eine Klage, ernsthafte Verhandlungen oder ein Anerkenntnis Ihres Kunden auf. Auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).
Wie Sie den Jahresend-Check in 15 Minuten erledigen, haben wir hier zusammengefasst: 31. Dezember: Welche Forderungen jetzt verjähren.
Unser Tipp: Der KODEX-Forderungsrechner zeigt Ihnen für jede Rechnung Verzugszinsen, Pauschale und den Tag der Verjährung.
Ein Kunde zahlt nicht, und Sie haben ein ungutes Gefühl? Reichen Sie die Forderung bei KODEX Collect ein. Die Erstprüfung ist kostenfrei. Innerhalb eines Arbeitstages erhalten Sie eine Einschätzung, was vor dem Jahreswechsel zu tun ist und ob sich die Durchsetzung lohnt.
Quellen: Destatis, Pressemitteilung Nr. 362 vom 9. Oktober 2026 · IWH-Insolvenztrend vom 8. Oktober 2026 · t-online zur Galeria-Insolvenz
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026 – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben zu Galeria beruhen auf Presseberichten.
